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Widerspruch
Gerade im Sozialrecht sind die Widerspruchsverfahren in der Regel nicht rechtsschutzversichert, sodass die Kosten hierfür jeder Mandant selbst zu tragen hat. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind in der Regel streitwertabhängig. Bei Bedürftigkeit kann ein Berechtigungsschein beantragt werden.
Folgenden Formulierungsvorschlag können wir unterbreiten:
Gegen den Bescheid vom ......, erhalten am ......, lege ich Widerspruch ein.
Eine Begründung behalte ich mir vor.
Bitte achten Sie auf die Widerspruchsfrist. Frist wahrend gilt der Widerspruch nur dann bei der jeweiligen Behörde als zugestellt, wenn er tatsächlich dort eingegangen ist. Es empfiehlt sich daher die Versendung zumindest per Einschreiben/Rückschein oder per Boten.
Berechtigungsschein
Ein Berechtigungsschein wird nach dem Beratungshilfegesetz für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung durch das zuständige Amtsgericht der bedürftigen Person auf Antrag erteilt.
Gegenüber dem Rechtsanwalt besteht eine Zuzahlungspflicht in Höhe von 15,00 €.
Download Berechtigungsschein (50KB)Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich ausschließlich auf gerichtliche Verfahren und richtet sich individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei und den Erfolgsaussichten der Angelegenheit.
Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (110 KB)Schweigepflichtentbindungserklärung
Schweigepflichtentbindungserklärung (9KB)Vollmacht
VollmachtDüsseldorfer Tabelle 2013
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